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Rechtliche Grundlagen der Gleichstellungsarbeit

LWL-Dienstanweisung Gleichstellung

Die LWL-Dienstanweisung Gleichstellung gilt für alle Beschäftigten des Landschaftsverbandes. Regelungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern werden als konkrete Handlungsweisen aufgeführt und Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie geschaffen.

LWL-Gleichstellungsplan

Der LWL-Gleichstellungsplan erscheint auf Grundlage des Paragraphen 5 des LGG NRW und gilt von 2019 für fünf Jahre bis 2024. Er löst die verschiedenen Frauenförderpläne der vergangenen Jahre ab. Die neue Namensgebung begegnet auch der Tatsache, dass die Bezeichnung „Frauenförderplan“ häufig zu der Fehlwahrnehmung führt, Frauen seien allein aufgrund ihrer geschlechtlichen Zugehörigkeit förderbedürftig.

Lassen Sie sich übrigens nicht beirren: Die Dienstanweisung Gleichstellung heißt zwar aktuell noch "LWL-Gleichstellungsplan", befindet sich aber in Bearbeitung und wird demnächst neu bezeichnet, um Eindeutigkeit herzustellen. Wenn vom LWL-Gleichstellungsplan die Rede ist, ist nicht die Dienstanweisung, sondern der Gleichstellungsplan gemäß § 5 LGG NRW gemeint.

Allgemein

Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit

Gewalt; sexuelle Belästigung; Mobbing