Rechtliche Grundlagen der Gleichstellungsarbeit
LWL-Dienstanweisung Gleichstellung
Die LWL-Dienstanweisung Gleichstellung gilt für alle Beschäftigten des Landschaftsverbandes. Regelungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern werden als konkrete Handlungsweisen aufgeführt und Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie geschaffen.
LWL-Gleichstellungsplan
Der LWL-Gleichstellungsplan erscheint auf Grundlage des Paragraphen 5 des LGG NRW und gilt von 2019 für fünf Jahre bis 2024. Er löst die verschiedenen Frauenförderpläne der vergangenen Jahre ab. Die neue Namensgebung begegnet auch der Tatsache, dass die Bezeichnung „Frauenförderplan“ häufig zu der Fehlwahrnehmung führt, Frauen seien allein aufgrund ihrer geschlechtlichen Zugehörigkeit förderbedürftig.
Lassen Sie sich übrigens nicht beirren: Die Dienstanweisung Gleichstellung heißt zwar aktuell noch "LWL-Gleichstellungsplan", befindet sich aber in Bearbeitung und wird demnächst neu bezeichnet, um Eindeutigkeit herzustellen. Wenn vom LWL-Gleichstellungsplan die Rede ist, ist nicht die Dienstanweisung, sondern der Gleichstellungsplan gemäß § 5 LGG NRW gemeint.
Allgemein
- Grundgesetz
- Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlamentes und Rats zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
- Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG NRW)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
- Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt & Broschüre des BMFSFJ zum Gesetz
Gewalt; sexuelle Belästigung; Mobbing